Alkoholverbote auf öffentlichen Plätzen - theoretisch möglich

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Leere Glasflasche liegt auf dem Boden

Foto: Rouven Weidenauer / pixelio.de

Polizeigesetz ermöglicht Städten und Gemeinden, Alkoholverbote auf öffentlichen Plätzen umzusetzen – theoretisch…

Seit vielen Jahren forderten die kommunalen Landesverbände eine gesetzliche Regelung, die es den Städten und Gemeinden erlaubt, auf öffentlichen Plätzen Alkoholverbote auszusprechen. Am 15. November 2017 hat der Landtag (endlich) das Gesetz zur Abwehr alkoholbedingter Störungen der öffentlichen Sicherheit beschlossen. Es handelt sich um ein sogenanntes „Artikelgesetz“:

Mit Artikel 1 wird das Polizeigesetz um den neuen § 10a erweitert. Dieser ermöglicht es den Ortspolizeibehörden, unter bestimmten Voraussetzungen Alkoholkonsum- und Alkoholmitführverbote anzuordnen. Gemeindetagspräsident Roger Kehle zeigte sich enttäuscht von der neuen Regelung: „Schade, dass der Landtag Angst vor der eigenen Courage hatte! Die Voraussetzungen, die für den Erlass einer entsprechenden Polizeiverordnung erfüllt sein müssen, sind so hoch gesteckt, dass es – wenn überhaupt – in einer Handvoll Großstädten zu Alkoholverboten kommen kann!“

Unter anderem müssen für das Vorliegen eines entsprechenden „Brennpunktes“ mindestens 50 alkoholbedingte Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten pro Jahr vorliegen und eine mindestens 50-köpfige „Szene“ vorhanden sein – Werte, die auch in mittelgroßen Städten kaum zu erreichen sind. Dabei hat der Gesetzgeber verkannt, dass es in vielen Gemeinden schon bei deutlich niedrigeren „Schwellenwerten“ zu starken Beeinträchtigungen des sozialen Zusammenlebens kommen kann.

In einem Fachartikel in seiner Verbandszeitschrift hat der Gemeindetag die Ermächtigungsgrundlage analysiert und auf seine praktische Anwendbarkeit überprüft (Die Gemeinde (BWGZ) 3/2018: „Geändertes Polizeigesetz ermöglicht an besonderen Brennpunkten Alkoholkonsumverbot per Polizeiverordnung“)

Nächtliches Alkoholverkaufsverbot wurde leider aufgehoben

Mit Artikel 2 des genannten Gesetzes wurde das Gesetz über die Ladenöffnung in Baden­Württemberg geändert: Das nächtliche Alkoholverkaufsverbot wurde aufgehoben. Das bedauert der Gemeindetagspräsident:  „Die Erfahrungen mit dem Verkaufsverbot waren vor Ort positiv. Viele hat gerade dieses Verbot wirksam daran gehindert, den Alkohol spontan an Ort und Stelle, draußen auf öffentlichen Plätzen, zu konsumieren.“

Der Gemeindetag hatte bereits seit Jahren gefordert, dass Kommunen gesetzlich in die Lage versetzt werden Alkoholverbote auf öffentlichen Plätzen auszusprechen. Sie sind eine zwingende Ergänzung zu Präventionskonzepten. 

Alkoholverbote sind nicht die einzige Möglichkeit, aber ein starkes Instrument, vor allem wenn   Präventionsmaßnahmen nicht wirken. Die Bürger lassen sich bei Trinkgelagen und Lärmbelästigungen vor Ort aber nicht allein von einer Aufzählung von Präventionsmaßnahmen beeindrucken. Sie haben zu Recht verlangt, dass die Verantwortlichen in der Kommune die Alkoholverbote auch durchsetzen können. Mit der neuen gesetzlichen Grundlage ist  dies zwar möglich, allerdings in kleineren Städten und Gemeinden aufgrund der zu hohen Voraussetzungen nur schwer umsetzbar.