Das Zwei-Sinne-Prinzip

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Das Zwei-Sinne-Prinzip ist ein wichtiges Prinzip der barrierefreien Gestaltung von Gebäuden, Einrichtungen und Informationssystemen. Nach diesem Prinzip sollten mindestens zwei der drei Sinne „Hören, Sehen und Tasten“ angesprochen werden.

Bild stellt die drei Möglichkeiten des "Zwei-Sinne-Prinzips" dar.

 

  • Wer schlecht hören oder sehen kann, braucht Hilfe und Unterstützung seines Seh-oder Hörrestes.
  • Wer nicht hören kann, muss sehen oder fühlen.
  • Wer nicht sehen kann, muss hören oder tasten.

Statistisch gesehen ist diese Vorgehensweise einfach zu begründen: Die Wahrscheinlichkeit, dass zwei der drei Sinne eingeschränkt sind ist weitaus geringer, als die Wahrscheinlichkeit, dass ein Sinn eingeschränkt ist. Wenn also darauf geachtet wird, dass Informationen  oder Wege für mindestens zwei Sinne zugänglich sind, wird damit einem großen Personenkreis geholfen.  

Übrigens wird das Prinzip ganz allgemein von Lernwissenschaftlern befürwortet bei jeder Art von Informationsaufnahme. Speziell bei Fremdsprachen ist es essentiell, die Sprache nicht nur mit den Augen aufzunehmen , also zu lesen, sondern sie zu hören und zu sprechen (sozusagen ertasten).

Eingängliches Beispiel aus dem Alltag : Bei Handys besteht die Benachrichtigung aus dem Vibrationsalarm und dem Klingelton.

Es empfiehlt sich also dieses Prinzip im öffentlichen Raum, bei Gebäuden und Veranstaltungen sowie bei der Vermittlung von Informationen zu berücksichtigen

 

Anwendungsbeispiele

Schule:

 

Eine Pausenglocke einer Schule sollte zwei Sinne ansprechen, sodass ein Gehörloser oder Schwerhöriger das Pausensignal ebenso wahrnehmen kann. Es bietet sich also an, neben einer Pausenglocke zusätzlich eine rote Signallampe anzubringen, die bei Pausenbeginn oder Pausenende aufleuchtet.

Tastbare Bodenleitsysteme ermöglichen es sehbehinderten Schülern ihre Wege leichter zu finden.

Bei Textmaterial in Schulen können auch alle drei Wahrnehmungsmöglichkeiten bereitgestellt werden. Dies erfordert zusätzlich zum Text auf dem Papier eine Audiodatei des Textes und eine Textausgabe in Brailleschrift.

Internet:

Der Internetauftritt sollte als Text und als Audiobeitrag abrufbar sein.

Informationsveranstaltungen und Mitteilungen der Kommune:

Inhalte sollten lesbar vorliegen (Broschüre oder Beamer), Redebeiträge von Gebärdendolmetschern übersetzt werden.

Öffentliche Verkehrsmittel (Haltestellen und Transportmittel):

Zu der dynamische Fahrgastinformation auf einem Display mit einer Anzeige von Verspätungen oder von voraussichtlichen Zugankünften und -abfahrten sollte parallel eine (wortgleichen) gut verständliche Lautsprecherdurchsage erfolgen.

Fußgängerampel:

Ein Signalton zeigt an, wann man die Straße überqueren kann, selbst wenn man das optische rot/grün-Signal nicht erkennen kann. 

 

Weiterführende Links

http://www.schwerhoerigen-netz.de

http://nullbarriere.de/rau-barrierefrei-bauen.htm

http://www.einfach-barrierefrei.de

 

Öffentliche Gebäude

Straßen, Plätze, Wege, öffentliche Verkehrs- und Grünanlagen sowie Spielplätze:

Din 18040-3            http://nullbarriere.de/din18040-3.htm

Din 32984                http://nullbarriere.de/din32984.htm